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Vertragsgrundlagen der Netzwerk und Courtagevereinbarung vom 01.09.2009
Vorbemerkung
Die EURA® Industrie-Assekuranz-Makler GmbH (EURA®) ist Versicherungsmakler gem. 34d Abs. 1 Gewo.. Sie beschäftigt sich seit 1991 mit der Vermittlung von exklusiven Finanzprodukten und Versicherungsverträgen an Endkunden. Hierbei hat die EURA® im Rahmen Ihrer Tätigkeit in erheblichem Maße Know-how und Kontakte in die Versicherungsbranche aufgebaut, welche Sie nunmehr im Rahmen eines Netzwerkes auch anderen Versicherungsmaklern zur Verfügung stellt. Bewusst werden nicht die Risiken eines Pools gewählt, sondern die für alle Seiten beste Netzwerklösung angeboten.
Die EURA® unterhält Vertragsbeziehungen zu verschiedenen Gesellschaften aus dem Finanzbereich, darunter unter anderem Versicherungen, Investmentgesellschaften, Initiatoren für geschlossene Fonds, Vertriebs-kooperationen und ähnlichen Produktgebern. Diese Gesellschaften werden nachfolgend als Produktpartner bezeichnet. Die EURA® bietet dem Netzwerkpartner die Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen zu beziehen und an eigene Kunden, nachfolgend als Kunde bezeichnet, zu vermitteln.
Wenngleich die EURA® immer Vertragspartner ist, so wird, um eine klare Unterscheidung zum eigenen Maklergeschäft darzustellen für das Netzwerk der Name
EURA® Finance Partner
gewählt.
Mit diesem Namen wird jegliche Aktivität klar als Auftritt für das Netzwerk definiert. Die EURA® behält sich das Recht vor zukünftig die Netzwerktätigkeit der EURA® Finance Partner über eine eigene Kapitalgesellschaft auszuführen. Der Makler stimmt heute schon zu, dass die heute geschlossene Vereinbarung dann auf diese Gesellschaft übergeht.
Die EURA® wird neben der stetigen Unterstützung aller Netzwerkpartner diesen die Möglichkeit bieten mit verschiedenen Produktpartner direkte Courtagevereinbarungen abzuschließen. Es gelten immer die dann mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträge. Die EURA® erhält für seine diversen Tätigkeiten direkt vom jeweiligen Produktpartner eine umsatzabhängige Netzwerkvergütung, die die Courtagevereinbarung zwischen Versicherer und Makler nicht belastet. Sollte eine bereits bestehende Courtagevereinbarung mit einem Produktpartner ins Netzwerk eingebracht werden, so bleibt dieser Vertrag unverändert bestehen. Veränderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Maklers.
Lediglich dann, wenn der Makler Versicherungsverträge für die PrismaLife AG und Vienna Life AG vermitteln möchte, ist die EURA® Vertragspartner und Courtageschuldner, da die PrismaLife AG und Vienna Life AG grundsätzlich keine Maklerdirektanbindungen zulässt. Die EURA® ist berechtigt allein zu entscheiden, welchem Versicherungsmakler sie das Recht der Vermarktung von PrismaLife AG und Vienna Life AG Produkten gestattet und welche Vergütung hierfür zur Verfügung gestellt wird.
Jeglicher Support sowie alle Vertrags und Courtageangelegenheiten zu PrismaLIfe AG und Vienna Life AG Verträgen werden von EURA® für den Netzwerkpartner erbracht.